ENTSCHEIDUNGSELEMENTE
A.P. 590/2015
Gericht: AREIOS PAGOS
Ort: ATHEN
Entscheidungsnr.: 590
Jahr: 2015
Zusammenfassung
Vereinigung nicht anerkannt - Wahl neuer Mitglieder - Freimaurervereinigung - Disziplinarverfahren -. Der Große Rat des 33. Grades für Griechenland des alt- und bewährten schottischen Typs ist eine Personenvereinigung, die keinen gewinnorientierten Zweck verfolgt, als Verein organisiert wurde und agiert, aber formal nicht den Status eines Vereins hat da die notwendigen Formalitäten nicht beachtet wurden (nicht anerkannte Vereinigung).Rechtswidrige Verhängung einer Strafe der endgültigen Entfernung während des Disziplinarverfahrens der Freimaurervereinigung.
Entscheidungstext
Nummer 590/2015
DER GERICHTSHOF VON ARIUS PAGO
A1' Politische Abteilung
KONSOLIDIERT von den Richtern: Antonio Zeugolis, Vorsitzender Areopagite (behindert durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Georgios Chrysikos), Georgios Lekka, Penelope Zotanou, Athanasios Kagani und Dimitrios George, Areopagite.
Am 20. April 2015 in Anwesenheit von Staatssekretär Georgios Fistouris öffentlich in seiner Zuhörerschaft zusammengekommen, um zu entscheiden:
Von den Beschwerdeführern: 1) Vereinigung von Personen ohne Rechtspersönlichkeit unter dem Namen „OBERSTER RAT DES 33. GRADES FÜR GRIECHENLAND DES ANTIKEN UND ANERKANNTEN SCHOTTISCHEN TYPS“, 2) Vereinigung von Personen ohne Rechtspersönlichkeit unter dem Namen „GROßER RAT DES 33 DEGREE FOR GREECE" DA OF THE ANCIENT AND OF APPROVED SCOTTISH TYPE", die ihren Sitz in Athen haben und gesetzlich vertreten sind, die durch ihren Anwalt H. M. vertreten wurden und Anträge gestellt haben.
Vom Beschwerdeführer: R. N., wohnhaft in ..., der von seinem Anwalt Georgios Tsaprounis vertreten wurde und keine Anträge gestellt hat.
Der Rechtsstreit begann mit der Klage des bereits Berufungsgegners vom 14.02.2009, die beim Einzelgericht erster Instanz in Athen eingereicht wurde. Die Entscheidungen wurden erlassen: 4875/2009 endgültig vom selben Gericht und5886/2013 des Berufungsgerichts von Athen. Mit Antrag vom 02.08.2014 und ergänzender Begründung vom 11.02.2014 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der letzten Entscheidung.
Während der vom Gremium ausgesprochenen Diskussion dieses Antrags traten die Parteien wie oben erwähnt auf. Der Reporter Areopagitis Dimitrios George verlas seinen Bericht vom 12.03.2014, in dem er die Ablehnung der Berufung gegen die Entscheidung 5886/2013 des Berufungsgerichts von Athen sowie die darauf zurückzuführenden Ergänzungen empfahl. Der Anwalt der Beschwerdeführer beantragte die Annahme des Antrags, der Anwalt des Beschwerdeführers beantragte dessen Ablehnung und jeweils die Verurteilung der Gegenpartei zur Kostenerstattung.
GEMÄSS DEM GESETZ BERÜCKSICHTIGT
Gemäß Artikel 559 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches liegt ein Rechtsbehelf vor, wenn gegen eine Regel des materiellen Rechts verstoßen wurde. Die Rechtsstaatlichkeit wird verletzt, wenn sie nicht angewendet wird, während die Voraussetzungen für ihre Anwendung auf der Grundlage der unkontrollierbar anerkannten und bewiesenen Tatsachen des Gerichts erfüllt waren, oder wenn sie angewendet wird, auch wenn dies nicht der Fall sein sollte als ob es falsch angewendet würde, und der Verstoß manifestiere sich entweder in einer falschen Interpretation oder in einer schlechten Anwendung, also in einer falschen Klassifizierung (All AP 7/2006). Darüber hinaus ist gemäß § 559 Nr. Gemäß Art. 19 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Berufung zulässig, wenn die Entscheidung keine Rechtsgrundlage hat und insbesondere keine oder widersprüchliche oder unzureichende Begründungen in Angelegenheiten enthält, die für den Ausgang des Verfahrens von erheblicher Bedeutung sind. Aus der in Rede stehenden Bestimmung, die eine Sanktion für den Verstoß gegen Art. 93 Abs. 3 des Grundgesetzes darstellt, ergibt sich, dass die darin vorgesehenen Rechtsbehelfsgründe gegeben sind, wenn in dem untergeordneten Satz der rechtlichen Begründung keine Tatsachen dargelegt werden (Mangel). oder wenn die Darlegungen nicht alle nach der jeweils geltenden Rechtsnorm für den Eintritt oder die Verneinung der geltend gemachten Rechtsfolge erforderlichen Tatbestände abdecken (unzureichende Gründe) oder wenn sie einander widersprechen (widersprüchliche Gründe). ). An Begründungen mangelt es jedoch nicht, wenn die Entscheidung eine kurze, aber vollständige Begründung enthält. Der rechtlich notwendige Inhalt der geringfügigen Strafe bestimmt sich hingegen nach der anwendbaren materiellen Rechtsnorm, deren tatsächlicher Gehalt durch die Annahmen der Entscheidung in ihrem Beweisschluss vollständig abgedeckt sein muss und keinen Zweifel zulässt. Wenn dies nicht der Fall ist und sich nur auf die Analyse und Gewichtung der Beweise bezieht, und ganz allgemein auf die Begründung der Beweisschlussfolgerung, stellen sie, wenn sie klar formuliert sind, keine unzureichenden Begründungen dar. Das heißt, in der Entscheidung muss nur das, was bewiesen oder nicht bewiesen wurde, vollständig und klar dargelegt werden und nicht, warum es bewiesen oder nicht bewiesen wurde. Darüber hinaus stellen die Argumente des Gerichts im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung keine Annahmen dar, auf deren Grundlage die beweiskräftige Schlussfolgerung gezogen wird, und stellen daher keine „Begründung“ der Entscheidung dar, so dass sie im Kontext der untersuchten Bestimmung von Artikel 559 Nr. 19 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist dieser Rüge wegen Widersprüchlichkeit oder Unzulänglichkeit nicht zugänglich, derselbe Rechtsmittelgrund ist aber auch nicht gegeben, weil das Gericht die Argumente der Parteien, die keine eigenständigen Ansprüche darstellen, nicht konkret und eingehend prüft In diesem Fall wird der entsprechende Berufungsgrund als unzulässig zurückgewiesen (AP 551/2011).
Schließlich ist gemäß der Verordnung des Obersten Rates vom 33. für Griechenland nach dem alten und anerkannten schottischen Typ von 1872 in Artikel 8 vorgesehen, dass Amtsträger im Obersten Rat nur aus der Mitte seiner Mitglieder für drei Jahre und länger gewählt werden Der Monat Dezember erfolgt durch offene Abstimmung und mit absoluter Mehrheit der Anwesenden der Fraktion, die als integrale Einheit betrachtet wird.
Alle Amtsträger des Obersten Rates sind vorbehaltlich Absatz 11 von Artikel 15 zur Wiederwahl berechtigt. Artikel 10 besagt, dass im Falle des Todes, des Rücktritts oder der Unfähigkeit, die Pflichten des Obersten Großbrigadiers oder des Stellvertretenden Großbrigadiers auszuüben, der Der Oberste Rat muss innerhalb von fünfzehn (15) Tagen unter dem Vorsitz des anderen von ihnen zusammentreten und mit der Wahl seines Nachfolgers für den Rest der Dreijahresperiode fortfahren. Tritt der oben genannte Fall für beide ein, trifft sich der Oberste Rat innerhalb von fünfzehn (15) Tagen unter dem Vorsitz des ranghöchsten seiner aktiven Mitglieder und nach dessen Einladung mit der Wahl dieser beiden Amtsträger oder vorübergehend nur mit der Wahl Wahl des Stellvertretenden Großbrigadiers oder wählt einfach eines seiner Mitglieder für die vorläufige Leitung der Arbeit des Obersten Rates, maximal bis zu drei Monate nach seiner Wahl. Gemäß Artikel 11 der Verordnung muss der Unterrat im Falle einer Vakanz auf der Position eines der anderen Beamten während des Dreijahreszeitraums diese innerhalb von fünfzehn (15) Tagen für den Rest des Zeitraums besetzen der Dreijahreszeitraum.
Gemäß Artikel 34 werden die Mitglieder des Obersten Rates mindestens fünf (5) Tage im Voraus schriftlich zu einer Sitzung unter der Leitung des Großkanzlers und des Großen Generalsekretärs eingeladen. In dringenden Fällen erfolgt die Einladung auch schriftlich, entweder einen Tag vor der Sitzung oder unangekündigt. Der tägliche Arbeitsplan muss in der Einladung an die Mitglieder des Obersten Rates erwähnt werden.
Im vorliegenden Fall akzeptierte das Gericht in der Sache in seinem ungeprüften Urteil die folgende exakte Kopie: Der Große Rat des 33. Grades für Griechenland des antiken und anerkannten schottischen Typs ist eine Vereinigung von Personen, die keinen gewinnorientierten Zweck verfolgt, als Gewerkschaft organisiert wurde und agiert, aber formal nicht den Status eines hat Gewerkschaft, da die notwendigen Formulierungen nicht erfüllt sind.
Es handelt sich also um einen Verein, der ein „nicht anerkannter Verein“ ist und die um ihn herum entstehenden Beziehungen in erster Linie durch seine Satzung und zusätzlich durch die Bestimmungen des A.K. geregelt werden. für Gewerkschaften, einschließlich derjenigen der Artikel 88 und 101 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Seine Satzung besteht insbesondere aus:
A) die großen Verfassungen der Freimaurerei von 1762 und 1786 und
b) die Allgemeine Verordnung des Obersten Rates 33. Grades für Griechenland des antiken und bewährten schottischen Typs (aus dem Jahr 2006).
Das oben Gesagte gilt auch für den Obersten Rat des 33. Grades für Griechenland nach altem und anerkanntem schottischen Typ, der aus den Beamten des Großen Rates besteht.
Insbesondere sei der Kläger gewählt worden alsPräsident – Oberster Großbrigadegeneral des Obersten Rates im November 2007 für eine dreijährige Amtszeit bis zum 3.11.2010. Aufgrund der Einladung vom 5.11.2008 wurde der Oberste Rat auf Anordnung des Klägers einberufen, um am 10.11.2008 um 18.00 Uhr im Freimaurersaal mit den Tagesordnungspunkten 1, der 49. Europäischen Konferenz des Obersten Gerichtshofs, zusammenzutreten Brigaden, 2. die Genehmigung von Ausgaben und 3. alle anderen normalerweise ausgeführten Arbeiten. Tatsächlich trat am oben genannten Tag der Oberste Rat unter dem Vorsitz des Klägers zusammen.
Während der Diskussion über das Thema der Tagesordnung erklärte der Adjutant-Großbrigadegeneral S. K., dass er das Mandat für die Organisation und Durchführung der 49. Konferenz aufgrund der Unmöglichkeit der Durchführung aufgeben werde.
Zuvor erklärte der Großschatzmeister, H. M., dass er die Verantwortung für die Organisation der oben genannten Konferenz übernehme und dass er aus Arbeitsgründen von seinem Amt als Großschatzmeister für die Vorbereitung dieser (Konferenz) zurücktrete.
Somit wurde eine freie Stelle in der oben genannten Position geschaffen, deren Besetzung von den derzeitigen Mitgliedern des Obersten Rates des ersten Beklagten beschlossen wurde, dass der Kläger das Amt des Großschatzmeisters und das Amt des Klägers übernimmt , das heißt der Oberste Großmarschall, S. M..Der Kläger reagierte heftig auf diese Entwicklung, da er selbst weder seinen Rücktritt von seinem Amt erklärt hatte, noch ein anderes Hindernis für seinen Verbleib im Amt vorlag und er sich aus diesem Grund bei der bevorstehenden Abstimmung der Stimme enthielt.
Es wurde weiter gezeigt, dass während derselben Sitzung neue aktive Mitglieder gewählt wurden, um die Positionen des ersten Angeklagten zu besetzen, und zwar insbesondere K.G., E.G., E.G., S.Th., N.K., N.K., E.M. und D.P., und dann wurde darüber entschieden dass der Empfang und die offizielle Bestätigung der Neugewählten am 12.11.2008 um 18.00 Uhr stattfinden werden.
Der Kläger reagierte jedoch ähnlich auf die oben genannte Neuwahl. Es wurde weiterhin nachgewiesen, dass am oben genannten Datum (11.12.2008) tatsächlich die Verleihungszeremonie sowie die offizielle Bestätigung des Ranges an den Neugewählten stattgefunden hat, bei der auch der Kläger anwesend war, ohne seine Pflichten zu erfüllen Oberbefehlshaber der Großen Brigade.
Anschließend weigerte sich der Kläger, obwohl er vom neu gewählten Obersten Großmeister, S. M., vorgeladen wurde, diesem das Amt, die freimaurerischen Werkzeuge usw. zu übergeben. und er soll die Schatzkammer erhalten.
Anschließend teilte er (Kläger) einem Gerichtsvollzieher außergerichtliche Erklärungen und der Großloge von Griechenland mit, dass es sich bei den oben genannten Vergehen um freimaurerische Vergehen im Sinne von Artikel 104 handele und Strafen im Sinne von Artikel 116 der Allgemeinen Geschäftsordnung nach sich zieheH. M., in seiner Eigenschaft als Oberster Großbrigadierer lud er mit der Einladung vom 19.11.2008 die Mitglieder des Obersten Rates ein, am 26.11.2008 um 17.00 Uhr in die Büros des Obersten Rates zu kommen, um zu prüfen, ob dies der Fall ist Sie können die Belastung und Anklage des Klägers nicht ablehnen oder es wird eine Untersuchung eingeleitet.
Anzumerken ist, dass der Kläger von der oben genannten Einladung Kenntnis erlangt hat, und zwar mit seiner außergerichtlichen Stellungnahme vom 26.11.2008, die der Beklagten zu 1) noch am selben Tag und zwar eine halbe Stunde vor deren Termin zugestellt wurde (siehe das beigefügte Dokument Nr. 9592Γ726-11 -2008 des Gerichtsvollziehers am Gericht erster Instanz von Athen Kon/nou-N.K.),Er entwickelte seine Positionen und gab bekannt, dass er nie von seinem Amt als Oberster Großbrigadekommandeur zurückgetreten sei und darüber hinaus bei der oben genannten Sitzung nicht anwesend sein werde.
Dann, nach Abschluss des Disziplinarverfahrens, hielt der erste Angeklagte am 15.12.2008 eine Plenarsitzung als Oberster Disziplinarrat ab und verhängte nach der Entscheidung über die Anklage gegen den Kläger die Strafe der dauerhaften Entfernung.
Die besagte Entscheidung wurde ihm am 21.12.2008 über ein Postunternehmen mitgeteilt und lautet wie folgt: „Wir informieren Sie, dass der Oberste Rat des 33. und letzten Grades für Griechenland des alten und anerkannten schottischen Typs im Plenum zusammengetreten ist.“ Am 15. Dezember 2008 um 18:00 Uhr prüfte er als Oberster Disziplinarrat die Ihnen zur Last gelegten Taten, entschied, dass Sie schuldig sind, und verhängte gegen Sie die Sanktion der endgültigen Entfernung.“ Gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung des Obersten Rates des 33. Grades „beruft der Oberste Großmeister, Oberhaupt der griechischen philosophischen Freimaurerei oder sein gesetzlicher Stellvertreter die Arbeit des Obersten Rates ein, leitet ihn und leitet seine Sitzungen.“ ".
Gemäß Artikel 34 der oben genannten Verordnung werden „die Mitglieder des Obersten Rates durch den Generalsekretär mindestens fünf (5) Tage im Voraus schriftlich zu einer Sitzung unter der Leitung des Stellvertretenden Generalmajors oder seines gesetzlichen Stellvertreters eingeladen.“
In dringenden Fällen erfolgt die Einladung, ebenfalls schriftlich, entweder einen Tag vor der Sitzung oder am selben Tag. Die Tagesordnung der Arbeit muss in der Einladung an die Mitglieder des Ministeriums angegeben werden. Gemäß Artikel 10 derselben Verordnung „im Falle des Todes, des Rücktritts oder der Unfähigkeit, die Aufgaben des Ministers wahrzunehmen.“ Maximale Steuer oder des Anthyp. Grand Tax. muss der Oberste Rat innerhalb von fünfzehn (15) Tagen unter dem Vorsitz des anderen von ihnen zusammentreten und mit der Wahl seines Nachfolgers für den Rest der Dreijahresperiode fortfahren ... wenn die Einladung nicht erfolgt Zeit, eines der Mitglieder des Ministeriums Komp. dies zu einer Sitzung für die oben genannte Wahl einzuberufen ...“ Und gemäß Artikel 38 der Verordnung „sind alle Beschlüsse des Min. Komp. durch offene Abstimmung angenommen. Ebenso erfolgt die Wahl seiner Amtsträger. Die Mitglieder stimmen entsprechend dem Dienstalter ihrer Aufnahme in das Ministerium ab. Komp. Zuerst wählt der Jüngste und zuletzt der Minister. Mag. Steuer.“ Gemäß Artikel 39 „ist jeder Vorschlag, der dem Min. vorgelegt wird. Komp. Sie erfolgt schriftlich und wird dem Generalsekretariat mindestens fünf (5) Tage vor der Sitzung des Ministeriums vorgelegt. Gemäß Artikel 8 der Verordnung „werden die Amtsträger unter dem Minister gewählt. Komp. Nur aus seinen Mitgliedern, für drei Jahre und im Laufe des Monats Dezember, durch offene Abstimmung und mit absoluter Mehrheit der Anwesenden, der als integrale Einheit betrachteten Fraktion ...“ Gemäß Artikel 14 der Verordnung „zu besetzen.“ eine oder mehrere Positionen als Mitglieder des Großen Rates oder als aktive Mitglieder im Obersten Rat jedes Mitglied des Ministeriums Der Rat ist bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres berechtigt, dem Generalsekretariat zur Besetzung jeder freien Position einen von ihm unterzeichneten Vorschlag mit dem Namen eines der Ehrenminister vorzulegen. Generalmajor Apt. die Stelle eines abwesenden Mitglieds oder eines der abwesenden Mitglieder des Ministeriums in Athen oder Piräus zu besetzen. Komp. Besetzung der Stelle eines aktiven Mitglieds des Ministeriums für Komp. Wenn es mehr als eine freie Stelle gibt, darf der Vorschlag nicht mehr Namen als die freie Stelle enthalten. Nach Ablauf der oben genannten Frist wird der Generalsekretär Niemand kann einen Vorschlag annehmen, er stellt jedoch unverzüglich und fristgerecht die Liste der Nominierten zusammen und sendet diese Liste mindestens acht (8) Tage vor der regulären Sitzung des Ministeriums an alle Mitglieder. Komp. des Monats Dezember eines jeden Jahres, in dem allein die Wahl der neuen nicht geschäftsführenden Mitglieder der Generalversammlung stattfindet. oder aktive Mitglieder des Ministeriums Komp. Zur Ablehnung des Kandidaten genügt ein einziges negatives Votum, das begründet werden muss. Zwei oder mehr negative Stimmen, auch ohne Begründung, führen zur Ablehnung des Kandidaten.“ Gemäß Artikel 57 der Verordnung „besteht die 33. und letzte Klasse des A.A.S.T. wird gemäß dem Standard des Abschlusses in einer offiziellen Sitzung zu diesem Zweck nur unter der Leitung des Ministers verliehen. Konvention, vor der nach einer positiven Entscheidung des Ministers die offizielle Zusicherung abgegeben wird. Komp. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 124 des G.K. „Im Falle einer Anklage gegen ein Mitglied der Generalversammlung entscheidet der Versammlungsminister aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen in Abwesenheit des Angeklagten, ob er diese Anklage grundsätzlich zurückweist oder eine Strafanzeige anordnet Verhör. Im zweiten Fall wird zu diesem Zweck ein Untersuchungsausschuss gebildet, der aus dem Großen Sekretär und zwei weiteren Mitgliedern des Kongressministers besteht. Der Ausschuss ernennt einen Berichterstatter ... Die Schlussfolgerung hiervon wird beim Großen General eingereicht Sekretariat vorgelegt und dem Kongressminister vorgelegt, der nach Anhörung des Redners darüber entscheidet, ob der Angeklagte freigesprochen wird oder vor der Plenarsitzung des Justizministers zu einem Verfahren geladen werden muss. In der Zwischenzeit Kenntnis von den Dokumenten von erhalten das Verfahren. Auf diese Weise wird der Kläger auch benachrichtigt, wenn so etwas vorliegt.“ Aus den oben genannten Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung in Kombination mit den anderen
Es gibt Beweise dafür, dass der erste Angeklagte, der Oberste Rat, rechtswidrig entschieden hat
A) am 10.11.2008 die Wahl von S.M. zum Obersten Großbrigadekommandeur und seitdem faktisch zur Position des Klägers
a) in der Einladung der Mitglieder des Obersten Rates kein solches Thema als Tagesordnungspunkt enthalten war, was gegen Artikel 34 des Bürgerlichen Gesetzbuches verstößt,
b) zu keinem Zeitpunkt der Sitzung eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Rücktritts oder der Unfähigkeit des Klägers zur Ausübung seines Amtes vorliegt oder seine Amtszeit abgelaufen ist, so dass ein Fall der Wahl von a vorliegt Nachfolger Seiner Hoheit des Großbrigadiers und damitDie Wahl von H. M. in das oben genannte Amt bei gleichzeitiger Absetzung des Klägers erfolgte unter Verstoß gegen Artikel 10 des Bürgerlichen Gesetzbuches.Und
B) beschloss am 11.10.2008 die Wahl neuer Mitglieder für den Rang des 33. Grades und des Obersten Rates und beschloss, ihren Eid am 11.12.2008 abzulegen, als ihnen der betreffende Rang verliehen wurde
a) In der Einladung der Mitglieder des Obersten Rates war kein solches Thema als Tagesordnungspunkt enthalten, was einen Verstoß gegen Artikel 34 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt.
b) Es stellte sich heraus, dass das in Artikel 14 des G.C. vorgesehene vorläufige Verfahren nicht eingehalten worden war, nämlich die Einreichung eines von einem Mitglied unterzeichneten Vorschlags für einen aktiven Mitgliedskandidaten bis zum 31.10.2008 beim Generalsekretariat des Obersten Rates, und in dessen Abwesenheit war die Wahl der neuen Mitglieder des Obersten Rates und ihre Einsetzung insoweit nicht rechtmäßig.
Es wurde außerdem nachgewiesen, dass der Oberste Rat am 15.12.2008 unter Verstoß gegen G.K. zu Lasten des Klägers die Disziplinarstrafe seiner endgültigen Streichung, da er nicht zu der oben genannten Sitzung geladen wurde, wie ausdrücklich in Artikel 124 Abs. 3 Unterabsatz festgelegt. in G.K.'s.
Darüber hinaus betrifft die von den Beklagten angeführte Vorladung seine Einladung zur Sitzung vom 26.11.2008, bei der auf der Grundlage von Art. 124 G.K. Es wurde in seiner Abwesenheit beschlossen, ein Verhör durchzuführen, und es handelt sich nicht um dessen Einberufung während der Abschlusssitzung des Plenums des Obersten Rates, nachdem diesem die Schlussfolgerung des Berichterstatters vorgelegt wurde, der das Verhör durchgeführt hatte.
Es ist anzumerken, dass der Kläger auf die oben genannten Entscheidungen, die in den Sitzungen vom 10.11.2008 und 12.11.2008 getroffen wurden, heftig reagierte.
Tatsächlich weigerte er sich aus diesem Grund, ihnen (Entscheidungen) nachzukommen und das Amt, die Ordenskette, die Geschenke und das Siegel, die er als Oberbefehlshaber der Brigade besaß, herauszugeben.
Insbesondere wurde nachgewiesen, dass der Kläger einen Brief an alle Philosophischen Laboratorien geschickt hat, in dem er beschrieb, was während der Sitzung des Obersten Rates am 11.10.2008 rechtswidrig geschehen ist, und gleichzeitig erklärt hat, dass er immer noch und trägt übt die Aufgaben des Obersten Großbrigadiers aus.
Tatsächlich hat er am 11.12.2008 ausgestelltDekret zur Amtsenthebung und Entlassung von S. M.
Anschließend reichte der Kläger am 26.11.2008 zusammen mit einem Gerichtsvollzieher seine Mitteilung vom 26.11.2008 beim Hohen Rat ein (siehe Zustellungsbericht des Gerichtsvollziehers an das Gericht erster Instanz von Athen K. - N. K.). .), in dem er die illegalen Vorkommnisse offenlegte und gleichzeitig erklärte, dass er für den Fall, dass die Ordnung nicht wiederhergestellt werde, Berufung bei den griechischen Gerichten einlegen werde.
Im Rahmen der Suche nach einer Kompromisslösung, die zur Rückkehr der Ruhe in die Freimaurerunion führen würde, unterzeichnete der Kläger jedoch am 28.11.2008, an S. M. als Obersten Großmeister gerichtet, ein Dokument (Brief), mit dem erklärte, dass er von seinem Amt zurücktreten werde, weil er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seines Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, seine Pflichten effektiv und vollständig wahrzunehmen, und brachte seinen Wunsch zum Ausdruck, als einfaches aktives Mitglied im Hohen Rat zu bleiben, dann keine Verhandlungen gefolgt, damit der Kläger das Amt des Ehren-Großbrigadiers erhalten konnte (siehe den vorgelegten undatierten Briefentwurf, der, wie der Kläger selbst zugibt, vom Kläger unterzeichnet wurde). Die oben genannten Dokumente wurden jedoch vom Kläger erstellt und unterzeichnet, bevor die Entscheidung über seine Abberufung getroffen wurde, und beweisen daher nicht das Gegenteil, das heißt, dass er sein Amt niederlegen und das Amt des Ehren-Obersten Großbrigadiers übernehmen wollte. Tatsächlich wurden die obigen Aussagen durch die Aussage des Zeugen der Beklagten untermauert, der bei der Vernehmung vor dem erstinstanzlichen Gericht aussagte, dass der Kläger nicht erklärt hatte, dass er von seinem Amt zurücktreten würde, und dass er darüber hinaus das oben genannte Schreiben widerrufen habe des Rücktritts.
In Anbetracht der oben eingeräumten Tatsachen liegt jedoch eine klare Anwendung der Regeln des materiellen Rechts für Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit sowie ihrer Satzung vor und der Sachverhalt wurde korrekt unter die oben genannten relevanten Regeln gebracht. Und aus der detaillierten Auflistung der unkontrolliert akzeptierten Tatsachen geht nicht hervor, dass es sich um ein Geständnis des Beklagten mit der Absendung seines Schreibens vom 28.11.2008 an H. M. handelt, über das ein ausführlicher Bericht und sogar ein Widerruf erfolgt seines Rücktrittsschreibens, im Stadium der Verhandlungen über eine Kompromisslösung des Streits, gibt es ebenfalls keine Widersprüche, da der Beklagte auf alle Verfahrenshandlungen scharf reagierte und keiner seine Entlassung auf die oben beschriebene Weise akzeptierte, dagegen stimmte und protestierte , da weder seine Amtszeit abgelaufen war noch er zurückgetreten war, noch bei der Einberufung des Obersten Rates vom 10.11.2008 ein solcher Streitpunkt vorlag, noch stellte sich dieser wichtige Punkt seiner Entlassung als dringender Fall heraus Er war nicht in den Begriff „alle anderen normalerweise ausgeführten Arbeiten“ einbezogen und wollte natürlich auch nicht die Position des Großschatzmeisters übernehmen, von der H. M. zurückgetreten war und nur seine Position neu besetzt werden musste. Diese gelten auch für das nachträgliche Handeln bestimmter Mitglieder sowie für deren Abberufung als Disziplinarstrafe. Die mit der Berufungsbegründung des Hauptantragstellers und der ersten Zusatzbeschwerde begründeten Einwände, da die Entscheidung widersprüchlich begründet ist, gelten als unbegründet und daher werden die auf einen Artikelverstoß zurückgehenden Begründungen zurückgewiesen. 559 Nr. 1 und 19 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Nach dem Artikel 559 Nr. Gemäß Artikel 20 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Berufung zulässig, wenn das Gericht den Inhalt der Urkunde dadurch verfälscht hat, dass es offensichtlich andere als die in der Urkunde genannten Tatsachen anerkannt hat. Der oben genannte Grund liegt nur dann vor, wenn das Gericht in der Hauptsache in Bezug auf das Dokument einen diagnostischen Fehler begangen hat, d enthält, nicht und wenn er aus dem Inhalt des Dokuments, das er richtig gelesen hat, eine andere Beweisschlussfolgerung zieht als die, die der Beschwerdeführer für richtig hält. Im letzten Fall handelt es sich um eine Beschwerde, die sich auf die Beurteilung tatsächlicher Tatsachen bezieht und sich der Berufungsinstanz entzieht (alle AP 2/2008). Eine falsche Lektüre des Dokuments reicht nicht aus, um das Argument zu untermauern, sondern das Gericht muss seine beweiskräftige Schlussfolgerung darüber hinaus ausschließlich oder hauptsächlich auf das Dokument gestützt haben, dessen Inhalt angeblich verfälscht ist, und nicht, wenn es es lediglich zusammen betrachtet hat mit anderen Beweismitteln, ohne das Dokument auszuschließen, mit der Schlussfolgerung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der nachweisbaren Tatsache, da in diesem Fall ihre besondere Beweisbedeutung nicht überprüft werden kann.
In diesem Fall heißt es in der Entscheidung, dass „im Zusammenhang mit der Suche nach einer Kompromisslösung, die zur Rückkehr der Ruhe in die Freimaurerunion führen würde, der Kläger (Beklagte) am 28.11.2008 an H. M., as Der Oberste Großmeister unterzeichnete ein Dokument (Brief), in dem er erklärte, dass er von seinem Amt zurücktreten werde, da er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seines Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, seine Pflichten effektiv und vollständig wahrzunehmen, und seinen Wunsch zum Ausdruck brachte, im Hohen Rat zu bleiben Als einfaches aktives Mitglied folgten anschließend keine Verhandlungen, damit der Kläger das Amt des Ehren-Obersten Großbrigadiers erhält (siehe den vorgelegten undatierten Entwurf des Schreibens, der, wie er selbst zugibt, die Unterschrift des Klägers trägt). akzeptiert die Entscheidung, die Die oben genannten Dokumente wurden vom Kläger erstellt und unterzeichnet, bevor die Entscheidung über seine Absetzung getroffen wurde, und beweisen daher nicht das Gegenteil, das heißt, dass er sein Amt niederlegen und das Amt des Ehren-Großbrigadiers erhalten wollte. Tatsächlich wurde dies durch die Aussage des Zeugen der Beklagten untermauert, der bei der Vernehmung vor dem erstinstanzlichen Gericht aussagte, dass der Kläger nicht erklärt hatte, dass er von seinem Amt zurücktreten würde, und dass er darüber hinaus das oben genannte Schreiben widerrufen habe Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass das Dokument vom 28.11.2008 lediglich zusammen mit den anderen Beweismitteln geprüft wurde, ohne dieses Dokument hinsichtlich der Schlussfolgerung des Gerichts in Bezug auf die oben genannte Sachlage auszuschließen, und daher als zurückgewiesen wird Artikel 559 Nr. 20 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der angebliche Grund für die Entstellung des oben genannten Dokuments, sei unzulässig.
In Anbetracht des Vorstehenden müssen die Berufung und die zusätzlichen Gründe gegen die Entscheidung 5886/2013 des Berufungsgerichts von Athen zurückgewiesen werden und die Einführung der Gebühr in den öffentlichen Fonds angeordnet werden (Art. 495 § 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Art. 12 Gesetz 4055/2012) und schließlich werden den Berufungsklägern und zugunsten des Beklagten, der ohne Einreichung von Anträgen erschienen ist, Gerichtskosten auferlegt (Nr. 176, 183 des Bürgerlichen Gesetzbuches), wie im Urteil.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Die Klage und die weiteren dagegen vorgebrachten Gründe werden abgewiesen5886/2013 Entscheidung des Berufungsgerichts von Athen.
Es ordnet die Einführung der Gebühr an die Staatskasse an und legt den Beschwerdeführern die Gerichtskosten des ohne Antragstellung erschienenen Beschwerdeführers in Höhe von eintausendachthundert (1.800) Euro fest.
BESCHLOSSEN und beschlossen am 28. April 2015 in Athen.
VERÖFFENTLICHT in Athen bei einer öffentlichen Versammlung vor seinem Publikum am 12. Mai 2015.
DER PRÄSIDENT AREOPAGITIS DER SEKRETÄR